Grutrecht und Hopfenverbot


 

Bis ins 13. Jahrhundert hinein waren besonders im norddeutschen Raum Kräuter-biere weit verbreitet. Grut war damals die Bezeichnung für eine Kräutermischung und das Grutrecht, welches die Herstellung von Grut erlaubte, war die rechtliche Basis jeder Brauerei und sicherte den Braumeistern eine Monopolstellung.

 

In den Hansestädten setzten sich dann allmählich die Hopfenbiere durch, weil sie haltbarer und damit besser für lange Schiffsreisen geeignet waren. Diese verdrängten zunehmend die Kräuterbiere auf dem Land und viele Grutrechtbesitzer, die ihr Braumonopol in Gefahr sahen, wehrten sich gegen diese Entwicklung. Vielerorts wurde der Hopfen deshalb als Bierzutat verboten, was seine Verbreitung aber nur verzögern konnte. Mit Beginn der Neuzeit um 1500 wurden Grutbiere häufig mit Vergiftungen und der Pflege heidnischen Brauchtums in Verbindung gebracht. Auch deshalb wurden in der Folgezeit Kräuterzugaben immer öfter verboten, wie z.B. in Bayern 1516 mit dem Bayrischen Reinheitsgebot.